Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG§ 26 Pflichtenfreistellung für Betreiber von Anlagen mit überwiegendem Biomasseeinsatz
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2020 – OVG 12 S 34/20Zitiert von 1
- VG Berlin, 13.04.2010 – 10 K 27.09Kein Anspruch auf Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen für ein Braunkohlekraftwerk nach dem Zuteilungsgesetz 2012 KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- VG Berlin, 18.02.2011 – 10 K 30.09Zitiert von 3
- VG Berlin, 31.05.2012 – 10 K 110.09Zitiert von 1
- VG Berlin, 10.02.2011 – 10 K 57.09Zitiert von 1
- BVerwG, 21.12.2010 – 7 C 23/09Kürzung von Emissionsberechtigungen für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007; Untergang der Zuteilungsansprüche nach Ablauf der Zuteilungsperiode; EntschädigungsanspruchZitiert von 49
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 11.12.2012 – 10 K 392.09Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 TEHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/26#abs-1 (1) Die zuständige Behörde stellt den Betreiber einer Anlage ab dem Beginn des Zuteilungszeitraums 2026 bis 2030 von den Pflichten nach den §§ 5 und 7 frei, sofern die Gesamtemissionsmenge der Anlage entsprechend den Angaben in den Emissionsberichten nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 für die Jahre 2019 bis 2023 insgesamt zu mehr als 95 Prozent aus dem Einsatz von Biomasse resultiert, die mit dem Emissionsfaktor Null bewertet wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/26#abs-2 (2) Anlagen von nach Absatz 1 freigestellten Betreibern gelten in Bezug auf die Zuteilung kostenloser Berechtigungen als nicht emissionshandelspflichtige Anlagen. Für den nach Absatz 1 freigestellten Betreiber einer Anlage besteht für die Dauer der Pflichtenfreistellung kein Anspruch auf Zuteilung kostenloser Berechtigungen nach § 23 Absatz 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/26#abs-3 (3) Der nach Absatz 1 freigestellte Betreiber einer Anlage ist verpflichtet, zur Überprüfung der Fortführung der Pflichtenfreistellung für den Zuteilungszeitraum 2031 bis 2035 bis zum Ablauf der Frist nach § 23 Absatz 2 Satz 2 gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, zu welchem Anteil die Gesamtemissionsmenge der Anlage in den Jahren 2024 bis 2028 aus dem Einsatz von Biomasse resultierte, die mit dem Emissionsfaktor Null zu bewerten ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/26#abs-4 (4) Die zuständige Behörde hebt die Pflichtenfreistellung nach Absatz 1 auf, sofern entsprechend dem Nachweis nach Absatz 3 der Anteil der mit dem Emissionsfaktor Null zu bewertenden Biomasse an den Gesamtemissionen 95 Prozent oder weniger beträgt. Der Anspruch auf Zuteilung kostenloser Berechtigungen nach § 23 Absatz 1 lebt in den Fällen des Satzes 1 wieder auf.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/26#abs-5 (5) Die Absätze 3 und 4 gelten für nachfolgende Zuteilungszeiträume entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/26#abs-6 (6) § 46 Absatz 2 findet im Rahmen der Entscheidung nach Absatz 1 entsprechende Anwendung.